Vor dem Hintergrund, dass das vorliegende Strafverfahren eine gewisse Medienwirksamkeit entfaltete und insbesondere, weil es in engem Zusammenhang mit der beruflichen Situation des Beschuldigten stand, dürfte die Streitsache für ihn im Vergleich zu anderen beschuldigten Personen nach objektivem Massstab tatsächlich belastender und insofern bedeutsamer gewesen sein. Allerdings kann hier nur von einer leichten Überdurchschnittlichkeit ausgegangen werden, zumal sich in diesem Zusammenhang primär arbeitsrechtliche Fragen gestellt haben dürften, die ausserhalb des Strafverfahrens zu klären waren.