so musste die Beschwerdeführerin beispielsweise nur an einer einzigen Einvernahme teilnehmen. Die Bedeutung der Streitsache ist nach Ansicht der Beschwerdekammer hingegen als leicht überdurchschnittlich einzustufen. Vor dem Hintergrund, dass das vorliegende Strafverfahren eine gewisse Medienwirksamkeit entfaltete und insbesondere, weil es in engem Zusammenhang mit der beruflichen Situation des Beschuldigten stand, dürfte die Streitsache für ihn im Vergleich zu anderen beschuldigten Personen nach objektivem Massstab tatsächlich belastender und insofern bedeutsamer gewesen sein.