Weiter kann entgegen der Beschwerdeführerin aus dem Umstand, dass ein Verfahren gegen mehrere beschuldigte Personen geführt wird, nicht per se auf eine überdurchschnittliche Schwierigkeit des Prozesses geschlossen werden. Letztlich ist dabei massgeblich, ob die Konstellation mit mehreren Beschuldigten tatsächlich dazu führt, dass das Verfahren aufwändiger wird. Dies ist vorliegend nicht der Fall, zumal der Aktenumfang mit vier Bänden dennoch überschaubar blieb und vergleichsweise wenig Verfahrenshandlungen stattfanden; so musste die Beschwerdeführerin beispielsweise nur an einer einzigen Einvernahme teilnehmen.