Auch die erhobenen Tatvorwürfe mussten noch nicht abschliessend geprüft werden. Allfälliger in Parallelverfahren entstandener Aufwand kann nicht im vorliegenden Verfahren geltend gemacht werden, zumal das amtliche Mandat auf die Vertretung von C.________ als beschuldigte Person beschränkt ist. Weiter kann entgegen der Beschwerdeführerin aus dem Umstand, dass ein Verfahren gegen mehrere beschuldigte Personen geführt wird, nicht per se auf eine überdurchschnittliche Schwierigkeit des Prozesses geschlossen werden.