Zudem seien ihm aufgrund des Strafverfahrens hochdotierte Stellenangebote verwehrt geblieben. Die Beschwerdekammer teilt die Ansicht der Staatsanwaltschaft, dass in Bezug auf die Schwierigkeit des Prozesses von einem durchschnittlichen Fall auszugehen ist. Das Verfahren wurde letztlich mit einer Einstellungsverfügung abgeschlossen, weshalb es noch nicht erforderlich war, sich mit der Zivilforderung sowie der Anwendung der spezialgesetzlichen Bestimmungen im Detail auseinanderzusetzen. Auch die erhobenen Tatvorwürfe mussten noch nicht abschliessend geprüft werden.