9 hunderttausend Franken. Weiter sei in diesem Kontext auch zu berücksichtigen, dass sich die Tatvorwürfe sowohl gegen C.________ als auch gegen A.________ gerichtet hätten. Allein aufgrund dieser Konstellation habe schon eine zusätzliche Verfahrenskomplexität bestanden. Erschwerend sei hinzugekommen, dass die zur Anzeige gebrachten Vorwürfe im Zusammenhang mit der beruflichen Tätigkeit der beiden Beschuldigten als Co-Geschäftsführer einer G.________ (Stiftung) gestanden seien, was spezialgesetzliche Kenntnisse nötig gemacht habe.