Innerhalb dieses Rahmens richtet sich die Bemessung des amtlichen Honorars nach dem in der Sache gebotenen Zeitaufwand, der Schwierigkeit des Prozesses und der Bedeutung der Streitsache. Die Beschwerdeführerin bringt dazu sinngemäss vor, die Staatsanwaltschaft habe die Schwierigkeit des Verfahrens als zu gering eingestuft. So habe sie ohne weitere Begründung behauptet, die sich in rechtlicher Hinsicht stellenden Fragen seien als «durchschnittlich» einzustufen. Der Fall erweise sich insbesondere auch unter Berücksichtigung der Parallelverfahren in tatsächlicher und in rechtlicher Hinsicht durchaus als komplex.