4.3.3 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die staatsanwaltschaftliche Begründung das rechtliche Gehör nicht verletzt. Ob die staatsanwaltschaftlichen Honorarkürzungen zu Recht erfolgt sind, wird in der Folge zu prüfen sein. 4.4 Zu diesem Zweck ist zunächst der anwendbare Tarifrahmen zu bestimmen.