Für diese beiden Aufwandpositionen wird ein totaler Zeitaufwand von 2.75 bzw. 1 Stunde verrechnet. Eine Einschätzung, welcher Anteil des verrechneten Zeitaufwands genau auf welche der aufgeführten Tätigkeiten fällt, ist schlicht nicht möglich. Der den Kostenentscheid fällenden Behörde bleibt daher bei der Honorarüberprüfung letztlich keine andere Möglichkeit, als die einzelnen Tätigkeiten – wie beispielsweise das Aktenstudium oder die Kontakte mit dem Mandanten – zusammenzufassen und dafür einen angemessenen Zeitaufwand festzulegen.