Wie sich aus den zuvor in E. 4.3.1 gemachten Ausführungen ergibt, muss die entscheidende Behörde nicht jedes einzelne Parteivorbringen ausdrücklich widerlegen; auch würden Ausführungen zu jeder der in den drei Leistungsblättern aufgelisteten 91 Positionen den Rahmen eines sachbezogenen und verhältnismässigen Motivationsaufwandes sprengen. Hinzu kommt, dass aus den Leistungsblättern der Beschwerdeführerin zwar hervorgeht, welche Art von Aufwendungen getätigt wurden. Allerdings lässt sich daraus aber oftmals nicht abschliessend ermitteln, wie viel Zeit für eine bestimmte Tätigkeit genau verwendet wurde.