Im Umkehrschluss ergibt sich aus der Begründung zudem auch, welche Tätigkeiten von der Staatsanwaltschaft als nicht entschädigungspflichtig angesehen werden. Zwar hat die Staatsanwaltschaft sich nicht im Detail zu allen einzelnen, in den Leistungsblättern der Beschwerdeführerin aufgeführten Positionen geäussert; dies ist zur Wahrung des rechtlichen Gehörs jedoch auch nicht erforderlich. Wie sich aus den zuvor in E. 4.3.1 gemachten Ausführungen ergibt, muss die entscheidende Behörde nicht jedes einzelne Parteivorbringen ausdrücklich widerlegen;