Der staatsanwaltschaftliche Entscheid genügt diesen Vorgaben. Der Begründung der angefochtenen Einstellungsverfügung lässt sich entnehmen, welche der von der Verteidigerin geltend gemachten Tätigkeiten entschädigt werden und wieviel Zeitaufwand die Staatsanwaltschaft dafür jeweils als angemessen erachtet bzw. für welche Tätigkeiten der geltend gemachte Zeitaufwand als überhöht angesehen wird. Im Umkehrschluss ergibt sich aus der Begründung zudem auch, welche Tätigkeiten von der Staatsanwaltschaft als nicht entschädigungspflichtig angesehen werden.