Was die Staatsanwaltschaft zur Begründung der Honorarkürzung ausführe, sei zudem von vorneherein nicht nachvollziehbar und erscheine willkürlich. Bis auf zwei Honorarpositionen habe sich die Staatsanwaltschaft mit den Ausführungen der Beschwerdeführerin in ihrer Stellungnahme zur angekündigten Honorarkürzung nicht auseinandergesetzt. Überdies habe sich die Staatsanwaltschaft weder mit dem tatsächlich erbrachten und detailliert ausgewiesenen Aufwand der Beschwerdeführerin befasst, noch habe sie das Honorar