Sie habe nicht einmal wenigstens kurz die Überlegungen genannt, von denen sie sich habe leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid abstütze. Die Staatsanwaltschaft liste einzig gewisse für sie aus den Akten ersichtliche Leistungen auf und bestimme den Zeitaufwand der Beschwerdeführerin anhand dieser Positionen nach Gutdünken. Damit offenbare die Staatsanwaltschaft die Beliebigkeit ihrer Begründung und des zugesprochenen Honorars. Was die Staatsanwaltschaft zur Begründung der Honorarkürzung ausführe, sei zudem von vorneherein nicht nachvollziehbar und erscheine willkürlich.