Die Beschwerdeführerin macht hinsichtlich des Kostenentscheides zunächst eine Verletzung des rechtlichen Gehörs geltend. Dazu bringt sie zusammengefasst vor, die Staatsanwaltschaft begründe die Kürzung des amtlichen Honorars allgemein damit, dass die Schwierigkeit des Falles und der Aktenumfang als durchschnittlich einzustufen seien. Weitere – rechtlich relevante – Gründe führe sie indes keine an. Sie habe nicht einmal wenigstens kurz die Überlegungen genannt, von denen sie sich habe leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid abstütze.