CHF 13’823.45 wurden an Rechtsanwältin D.________ bereits als Vorschuss bezahlt (Verfügung vom 22. Juni 2022). Die Bevorschussung erfolgte unter dem ausdrücklichen Vorbehalt der endgültigen, allenfalls abweichenden Festlegung des amtlichen Honorars. Somit hat Rechtsanwältin D.________ einen Betrag von CHF 4'752.90 an die Staatsanwaltschaft zurück zu vergüten. […]