Erfahrungsgemäss beläuft sich der effektive anwaltliche Aufwand im Vergleich zur reinen Präsenzzeit an Einvernahmen auf etwa das Doppelte (vgl. Entscheid der Anklagekammer des Obergerichts des Kantons Bern vom 19.07.2006, AK Nr. 2006/283, S. 9). Was vorliegend die Bedeutung und den Schwierigkeitsgrad des Falles betrifft, so sind die sich in sachverhaltsmässiger und rechtlicher Hinsicht stellenden Fragen als durchschnittlich einzustufen. Obwohl die gesamten Akten drei Bundesordner (zwei breite und ein schmaler Bundesordner) umfassen, ist auch der Aktenumfang als durchschnittlich einzustufen, da zwei Bundesordner aus Beilagen zur Anzeige bestehen. […] Entschädigung Rechtsanwältin D.__