Für Strafrechtssachen ist dieses in Art. 17 f. der Verordnung über die Bemessung des Parteikostenersatzes (Parteikostenverordnung, PKV; BSG 168.811) geregelt. 3.2 Bei der Festsetzung des gebotenen Zeitaufwandes sind die Bedeutung der Streitsache und die Schwierigkeit des Prozesses zu berücksichtigen (Art. 42 Abs. 1 KAG). Das Obergericht des Kantons Bern hat im Kreisschreiben Nr. 15 über die Entschädigung der amtlich bestellten Anwältinnen und Anwälte und das Nachforderungsrecht vom 21. Januar 2022, Ziff. 1.1 (nachfolgend: KS Nr. 15; abrufbar im Internet unter http://www.justice.be.ch > Zivil- und Strafgerichtsbarkeit