(4) Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Staatskasse (zzgl. MWST). Am 9. November 2023 eröffnete die Verfahrensleitung ein Beschwerdeverfahren. In ihrer Stellungnahme vom 10. November 2023 beantragte die Generalstaatsanwaltschaft unter Verweis auf die Ausführungen in der angefochtenen Einstellungsverfügung die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Mit Verfügung vom 13. November 2023 nahm und gab der Verfahrensleiter i.V. von der Stellungnahme der Generalstaatsanwaltschaft Kenntnis und verzichtete auf einen zweiten Schriftenwechsel. Diese Verfügung ist der Beschwerdeführerin am 15. November 2023 zugegangen.