(2) Es sei festzustellen, dass der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 22. Juni 2022 an das amtliche Honorar ein Vorschuss von CHF 13'823.45 (inkl. Auslagen und 7.7% MWST) geleistet wurde. Der Beschwerdeführerin sei nach Abzug des ausgerichteten Vorschusses von CHF 13'823.45 eine Entschädigung von CHF 3'495.85 (inkl. Auslagen und 7.7 % MWSt) auszurichten. (3) Eventualiter sei Ziffer 7 der Verfügung der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland vom 16. Oktober 2023 aufzuheben und die Sache zur neuen Festsetzung der Entschädigung im Sinne der Erwägungen an die Staatsanwaltschaft zurückzuweisen.