Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne Beschwerdekammer in Chambre de recours pénale Strafsachen Hochschulstrasse 17 Postfach Beschluss 3001 Bern BK 23 466 Telefon +41 31 635 48 09 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 24. Mai 2024 Besetzung Oberrichter Bähler (Präsident), Oberrichter Schmid, Oberrichter Horisberger Gerichtsschreiberin Baloun Verfahrensbeteiligte A.________ a.v.d. Rechtsanwalt B.________ Beschuldigter 1 C.________ a.v.d. Rechtsanwältin D.________ Beschuldigter 2 Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern D.________ Beschwerdeführerin Gegenstand Entschädigung amtliche Verteidigung Strafverfahren wegen ungetreuer Geschäftsbesorgung, evtl. Ver- untreuung, Betrugs etc. Beschwerde gegen die Verfügung der Regionalen Staatsanwalt- schaft Bern-Mittelland vom 16. Oktober 2023 (BM 21 9884) Erwägungen: 1. Mit Verfügung vom 16. Oktober 2023 stellte die Regionale Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) das Verfahren gegen C.________ (nachfolgend: Beschuldigter) und A.________ wegen ungetreuer Ge- schäftsbesorgung, evtl. Veruntreuung, Betrugs, evtl. Urkundenfälschung, Sachent- ziehung, Verletzung des Geschäftsgeheimnisses, übler Nachrede, evtl. Verleum- dung, Irreführung der Rechtspflege, Widerhandlung gegen das Bundesgesetz über den unlauteren Wettbewerb und Widerhandlung gegen das Bundesgesetz über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge ein (Ziff. 1 und 2 der Ein- stellungsverfügung). Am 3. November 2023 (Eingang: 6. November 2023) reichte die amtliche Verteidigerin des Beschuldigten (nachfolgend: Beschwerdeführerin) Beschwerde bei der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern (nachfolgend: Beschwerdekammer) ein und beantragte was folgt: (1) In Gutheissung der Beschwerde sei Ziffer 7 der Verfügung der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland vom 16. Oktober 2023 aufzuheben und das amtliche Honorar sei auf CHF 17'319.30 (inkl. Auslagen und MWST) festzusetzen. (2) Es sei festzustellen, dass der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 22. Juni 2022 an das amt- liche Honorar ein Vorschuss von CHF 13'823.45 (inkl. Auslagen und 7.7% MWST) geleistet wur- de. Der Beschwerdeführerin sei nach Abzug des ausgerichteten Vorschusses von CHF 13'823.45 eine Entschädigung von CHF 3'495.85 (inkl. Auslagen und 7.7 % MWSt) auszurichten. (3) Eventualiter sei Ziffer 7 der Verfügung der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland vom 16. Oktober 2023 aufzuheben und die Sache zur neuen Festsetzung der Entschädigung im Sinne der Erwägungen an die Staatsanwaltschaft zurückzuweisen. (4) Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Staatskasse (zzgl. MWST). Am 9. November 2023 eröffnete die Verfahrensleitung ein Beschwerdeverfahren. In ihrer Stellungnahme vom 10. November 2023 beantragte die Generalstaatsanwalt- schaft unter Verweis auf die Ausführungen in der angefochtenen Einstellungsverfü- gung die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Mit Verfügung vom 13. Novem- ber 2023 nahm und gab der Verfahrensleiter i.V. von der Stellungnahme der Gene- ralstaatsanwaltschaft Kenntnis und verzichtete auf einen zweiten Schriftenwechsel. Diese Verfügung ist der Beschwerdeführerin am 15. November 2023 zugegangen. 2. Gegen den Entschädigungsentscheid der Staatsanwaltschaft kann die amtliche Verteidigung innert 10 Tagen bei der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts schriftlich und begründet Beschwerde führen (Art. 453 Abs. 1 der Strafprozessordung [StPO; SR 312.0] i.V.m. aArt. 135 Abs. 3 Bst. a sowie aArt. 393 Abs. 1 Bst. a und aArt. 396 Abs. 1 StPO, Art. 35 des Gesetzes über die Organisati- on der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Obergerichts (OrR OG; BSG 162.11]). Die Beschwerdeführerin hat durch die erfolgte Kürzung ihres amtlichen Honorars ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung bzw. Änderung des Entscheids und ist zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die form- und fristgerechte Beschwerde ist einzutreten. 2 3. 3.1 Die amtliche Entschädigung wird nach dem Anwaltstarif des Kantons entschädigt, in dem das Strafverfahren geführt wurde (Art. 135 Abs. 1 StPO). Das Bundesge- richt entwickelte Grundsätze für die Entschädigung der amtlichen Verteidigung. Die Entschädigung des amtlichen Anwalts muss gesamthaft gesehen angemessen sein, sie darf jedoch tiefer angesetzt werden als bei einem privaten Rechtsbeistand (BGE 139 IV 261 E. 2.2.1; 132 I 201 E. 7.3.4). Die Entschädigung ist so zu bemes- sen, dass es den Rechtsanwälten möglich ist, einen bescheidenen – nicht bloss symbolischen – Verdienst zu erzielen (BGE 132 I 201 E. 8.5 ff.). Sie muss sich in der Grössenordnung von CHF 180.00 pro Stunde (zzgl. MWST) bewegen (BGE 139 IV 261 E. 2.2.1). Gestützt auf Art. 42 Abs. 4 des kantonalen Anwaltsgesetzes (KAG; BSG 168.11) hat der Regierungsrat des Kantons Bern in Art. 1 der Verord- nung über die Entschädigung der Anwältinnen und Anwälte (EAV; BSG 168.711) den Stundenansatz für die Entschädigung des amtlich bestellten Anwaltes auf CHF 200.00 festgesetzt. Gemäss Art. 42 Abs. 1 KAG bezahlt der Kanton Bern den amtlich bestellten Anwäl- ten eine angemessene Entschädigung, die sich nach dem gebotenen Zeitaufwand bemisst und höchstens dem Honorar gemäss der Tarifordnung für den Parteikos- tenersatz (Art. 41 KAG) entspricht. Für Strafrechtssachen ist dieses in Art. 17 f. der Verordnung über die Bemessung des Parteikostenersatzes (Parteikostenverord- nung, PKV; BSG 168.811) geregelt. 3.2 Bei der Festsetzung des gebotenen Zeitaufwandes sind die Bedeutung der Streit- sache und die Schwierigkeit des Prozesses zu berücksichtigen (Art. 42 Abs. 1 KAG). Das Obergericht des Kantons Bern hat im Kreisschreiben Nr. 15 über die Entschädigung der amtlich bestellten Anwältinnen und Anwälte und das Nachforde- rungsrecht vom 21. Januar 2022, Ziff. 1.1 (nachfolgend: KS Nr. 15; abrufbar im In- ternet unter http://www.justice.be.ch > Zivil- und Strafgerichtsbarkeit > Kreisschrei- ben und Musterformulare), festgehalten, dass die Bestimmung des gebotenen Zeitaufwandes die Bekanntgabe des vom amtlichen Anwalt tatsächlich geleisteten Zeitaufwandes voraussetzt. Der dem Gericht mitgeteilte tatsächliche Zeitaufwand dient als Hilfsgrösse. Zur Festlegung der Entschädigung ist hernach vom Zeitauf- wand auszugehen, den ein fachlich ausgewiesener, gewissenhafter Anwalt unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit der tatsächli- chen und rechtlichen Verhältnisse und des Aktenumfanges für die korrekte Erledi- gung des Geschäftes benötigt. Die Bedeutung der Sache für die Klientschaft ist nach objektivem Massstab zu gewichten. Im Einzelnen ist der Zeitaufwand für die folgenden Vorkehrungen zu berücksichtigen: Sachverhaltsmässige Instruktion (Ak- tenstudium, Besprechungen mit Klientschaft sowie allenfalls nötige zusätzliche Ab- klärungen wie die Befragung von Fachleuten, der Beizug von Fachliteratur oder ein Augenschein), Prüfung der Rechtsgrundlagen, das Abfassen von Eingaben, die Vorbereitung von Verhandlungen inklusive Plädoyer, die Teilnahme an den Ver- handlungen, die Entgegennahme und Lektüre des Urteils und gegebenenfalls auch die zu dessen Vollzug notwendigen Schritte. Bezüglich Aktenstudium kann der von der Verfahrensleitung selbst erbrachte Zeitaufwand als Anhaltspunkt dienen. 3 Nicht als gebotener Zeitaufwand zu entschädigen sind dagegen administrative Ar- beiten (insb. Dossiereröffnung, Rechnungsstellung, Archivierung, blosses Weiterlei- ten von Doppeln). Diese Arbeiten sind bereits im Stundenansatz enthalten und nicht separat zu vergüten (Ziff. 1.1 des KS Nr. 15). In Strafsachen soll die Teilnahme an Untersuchungshandlungen berücksichtigt werden, wenn die pflichtgemässe Wahrnehmung der Verteidigungsrechte eine sol- che erfordert. Besuche der beschuldigten Person in der Strafanstalt bzw. im Unter- suchungsgefängnis sind zu berücksichtigen, soweit sie zur Wahrung der Interessen der beschuldigten Person notwendig sind. Dagegen ist hinsichtlich des Zeitaufwan- des, den ein Verteidiger für soziale Tätigkeiten im Interesse des Beschuldigten er- bringt, eine gewisse Zurückhaltung zu üben. Die Tätigkeit des Anwaltes hat sich auf die Interessenwahrung als Prozessvertreter im Verfahren selbst zu konzentrie- ren (Ziff. 1.1 des KS Nr. 15). Auszugehen ist vom für die betreffende Art von Verfahren nach allgemeiner Erfah- rung üblichen Durchschnittsaufwand. Wesentliche Abweichungen nach unten oder nach oben müssen sich entweder klar aus den Akten ergeben oder besonders be- gründet werden (Ziff. 1.1 des KS Nr. 15). 3.3 Der Beschwerdekammer in Strafsachen kommt bei der Überprüfung des angefoch- tenen Entscheids volle Kognition zu (Art. 393 Abs. 2 StPO). Sie übt diese aber in Ermessensfragen praxisgemäss mit einer gewissen Zurückhaltung aus (Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 18 157 vom 4. Juli 2018 E. 5.2 mit weiteren Hinweisen; siehe auch KELLER, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozess- ordnung, 3. Aufl. 2020, N. 39 zu Art. 393 StPO sowie GUIDON, in: Basler Kommen- tar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 18 und 18a zu Art. 393 StPO). 4. 4.1 Die Beschwerdeführerin machte in den bei der Staatsanwaltschaft eingereichten Kostennoten für die amtliche Verteidigung des Beschuldigten folgendes Honorar geltend: - Gemäss Kostennote vom 16. Juni 2022 (für den Zeitraum von 11. Mai 2021 bis 16. Juni 2022): CHF 13'823.45 (62.20 Stunden à CHF 200.00 zzgl. Auslagen von CHF 395.15 und 7.7 % MWST); - Gemäss Kostennote vom 5. Juni 2023 (für den Zeitraum von 17. Juni 2022 bis 5. Juni 2023): CHF 1'838.35 (8.40 Stunden à CHF 200.00 zzgl. Auslagen von CHF 26.90 und 7.7 % MWST); - Gemäss Kostennote vom 7. September 2023 (für den Zeitraum von 6. Ju- ni 2023 bis 7. September 2023): CHF 1'657.50 (7.60 Stunden à CHF 200.00 zzgl. Auslagen von CHF 19.00 und 7.7 % MWST). Insgesamt stellte sie für ihre Bemühungen somit CHF 17'319.30 (inkl. Auslagen von CHF 441.05 und 7.7 % MWST) in Rechnung, wobei sie den von ihr geleisteten Stundenaufwand auf total 78.2 Stunden bezifferte. 4 Die Staatsanwaltschaft erachtete einen Aufwand von total 40 Stunden als ange- messen und kürzte das geltend gemachte Honorar auf CHF 9'070.55 (40 Stunden à CHF 200.00, zuzüglich Auslagen von CHF 422.05 und 7.7 % MWST). Zur Be- gründung führte sie Folgendes aus: […] Nach Art. 41 Abs. 3 Kantonales Anwaltsgesetz (KAG) bestimmt sich der Parteikostenersatz in- nerhalb des Rahmentarifs gemäss Art. 41 Abs. 2 KAG nach dem in der Sache gebotenen Zeitauf- wand sowie der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses. Den Beschuldigten werden ungetreue Geschäftsbesorgung, evtl. Veruntreuung, Betrug und weitere Delikte vorgeworfen. Aufgrund der Schwere der Vorwürfe war der Beizug einer Verteidigung gerechtfertigt. Mit Blick auf die dem Beschuldigten vorgeworfenen Handlungen wäre es (alternativ zur Einstellung) zu einer Verhand- lung vor dem Einzelgericht des Regionalgerichts gekommen. Mit einer schwereren Strafe wäre nicht zu rechnen gewesen, selbst wenn man von einem Deliktsbetrag von CHF 400’000.00 ausgeht. Gemäss Art. 17 lit. b und e Parteikostenverordnung (PKV) beträgt das Honorar in Fällen, die mit der Einstellung durch die Staatsanwaltschaft erledigt werden, 25% bis 100% des Honorars gemäss lit. b (CHF 500.00 bis CHF 25’000). Falls es zu einer Verhandlung vor Kollegialgericht gekommen wäre, wäre der Strafrahmen CHF 2’000.00 bis CHF 50’000.00. Ein Zuschlag von bis zu 100% auf das Hono- rar wird gewährt bei Verfahren, die besonders viel Zeit und Arbeit beanspruchen, wie namentlich bei schwieriger und zeitraubender Sammlung oder Zusammenstellung des Beweismaterials, bei grossem Aktenmaterial oder umfangreichem Briefwechsel, wenn ein wesentlicher Teil des Aktenmaterials oder des Briefwechsels in einer anderen als der Gerichtssprache vorliegt, oder bei besonders komplexen tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen (Art. 9 PKV). Innerhalb des durch die Minimal- und die Maximalansätze gegebenen Rahmens bemisst sich das Honorar des amtlichen Anwaltes nach dem in der Sache gebotenen Zeitaufwand sowie der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses (Art. 41 Abs. 3 i.V.m. Art. 42 Abs. 1 Kantonales Anwaltsgesetz, KAG). Erfahrungsgemäss beläuft sich der effektive anwaltliche Aufwand im Vergleich zur reinen Präsenzzeit an Einvernahmen auf etwa das Doppelte (vgl. Entscheid der Anklagekammer des Obergerichts des Kantons Bern vom 19.07.2006, AK Nr. 2006/283, S. 9). Was vorliegend die Bedeutung und den Schwierigkeitsgrad des Falles betrifft, so sind die sich in sachverhaltsmässiger und rechtlicher Hinsicht stellenden Fragen als durchschnittlich einzustufen. Obwohl die gesamten Akten drei Bundesordner (zwei breite und ein schmaler Bundesordner) umfas- sen, ist auch der Aktenumfang als durchschnittlich einzustufen, da zwei Bundesordner aus Beilagen zur Anzeige bestehen. […] Entschädigung Rechtsanwältin D.________ In den Honorarnoten vom 05. Juni 2022 und vom 16. Juni 2023 macht Rechtsanwältin D.________ ein Honorar von insgesamt 70.6 Stunden und Auslagen in der Höhe von CHF 422.05 geltend. Rechtsanwältin D.________ erbrachte die folgenden, aus den Akten ersichtlichen Leistungen: - Einvernahme von C.________ vom 11. Mai 2021, Dauer von 09.30 Uhr bis 10.20 Uhr, 50 Minu- ten. Vor der Einvernahme fand eine Besprechung von Rechtsanwältin D.________ mit ihrem Mandanten statt. - Eingabe vom 14. Mai 2021, 2 Seiten, betreffend Unverwertbarkeit der Aussagen. - Eingabe vom 18. Mai 2021, 2 Seiten (plus 1 Seite Korrektur), betreffend Löschung Daten. - Eingabe an das Zwangsmassnahmengericht (Siegelungsverfahren) vom 01. Juni 2021, 8 Seiten. - Gesuch um 2. Siegelung vom 12. Juli 2021, 1 Seite. - Mail vom 12. Juli 2021, betreffend Gesuch um Akteneinsicht. 5 - Eingabe an das Zwangsmassnahmengericht (2. Siegelungsverfahren) vom 28. Juli 2021, 10 Sei- ten. - Mail vom 04. Oktober 2021, betreffend Löschung Daten. - Eingabe vom 21. März 2022, 1 Seite, Nachfrage Stand des Verfahrens. - Eingabe vom 02. Juni 2022, 1 Seite, Nachfrage Stand des Verfahrens. - Eingabe vom 16. Juni 2022, 2 Seiten, Stellungnahme betreffend Einvernahme. - Eingabe vom 27. Oktober 2022, 1 Seite, Antrag auf Einstellung. - Mail vom 06. Februar 2022, Nachfrage Stand des Verfahrens. - Eingabe vom 07. März 2023, 2 Seiten, Stellungnahme zu Sistierungsantrag. - Eingabe vom 11. April 2023 zur angesetzten Frist 318 StPO, 1 Seite, Ersuchen um Fristverlänge- rung. - Eingabe vom 21. April 2023 zur angesetzten Frist 318 StPO, 2 Seiten. - Eingabe vom 16. Juni 2023, Honorarnote. Für die Einvernahme vom 11. Mai 2021 erscheint ein Zeitaufwand von 2.5 Stunden angemessen, un- ter Berücksichtigung der Zeit für die Besprechung vor der Einvernahme mit dem Mandanten und die Nachbesprechung. Zur im Protokoll vermerkten Einvernahmedauer wurden zudem 30 Minuten hinzu- gerechnet für das Verlesen des Protokolles. Für das Studium der Akten erscheinen 10 Stunden an- gemessen, zumal zwei der drei Bundesordner, welche die Akten umfassen, Beilagen zur Anzeige sind. Von den insgesamt rund 34 Seiten Eingaben an die Staatsanwaltschaft, welche Rechtsanwältin D.________ verfasste, sind die beiden Stellungnahmen im Entsiegelungsverfahren inhaltlich relevant und mit rechtlichen Schwierigkeiten verbunden. Rechtsanwältin D.________ macht diesbezüglich für das erste Entsiegelungsverfahren ein Zeitaufwand von 17 Stunden geltend. Betreffend des zweiten Entsiegelungsgesuchs macht Rechtsanwältin D.________ beispielsweise am 19. Juli 2021 eine Stunde geltend für den Eingang der Orientierungskopie des Entsiegelungsgesuchs der Staatsanwaltschaft, für das Prüfen, Scannen, E-Mail an Mandant und Tel. von Mandant und am nächsten Tag nochmals eine Stunde für den Eingang des Entsiegelungsgesuchs durch das Zwangs- massnahmengericht, Prüfen, Scannen und E-Mail an und Tel. mit Mandant, also zweimal eine Stunde Aufwand für die identische Arbeit. Inwieweit aufgrund der Tatsache, dass das Zwangsmassnahmen- gericht in der Verfügung vom 19. Juli 2021 in Aussicht stellte, die Bundeskriminalpolizei mit der Er- bringung von technischen Dienstleistungen zu beauftragen, nochmals eine Stunde Aufwand für das Prüfen, Scannen, E-Mail und Tel. mit Mandant entstehen soll, ist nicht ersichtlich, zumal es sich noch nicht um die Stellungnahme zum Entsiegelungsgesuch handelt, für welche dann nochmals über 12 Stunden geltend gemacht werden. Die von Rechtsanwältin D.________ geltend gemachten «umfang- reichen» Akten, welche die Staatsanwaltschaft zur Begründung des zweiten Eintsiegelungsgesuchs zusätzlich eingereicht haben soll, bestanden aus der Eingabe von Rechtsanwalt Dr. E.________ vom 05. Juli 2021 und den Beilagen 71 bis 75 und umfassten insgesamt 3 Seiten Eingabe und 23 Seiten Beilagen, davon 9 Seiten ausgedruckte Zeitungsartikel. Insgesamt werden für das zweite Entsiege- lungsverfahren nochmals rund 16 Stunden geltend gemacht. Ein Aufwand von insgesamt 33 Stunden für die beiden Stellungnahmen ans Zwangsmassnahmengericht ist deutlich überhöht. Ein Aufwand von 16 Stunden erscheint für das Redigieren der Stellungnahmen ausreichend. Bei den restlichen Eingaben handelt es sich mit Ausnahme des Schreibens vom 14. Mai 2021 betref- fend Entfernung der Passwörter aus den Akten und des Schreibens vom 07. März 2023 zum Sistie- rungsantrag, für welche je eine Stunde angemessen erscheint, um übliche Anwaltskorrespondenz oh- ne besondere Schwierigkeiten. Ein zusätzlicher Aufwand von 2.5 Stunden erscheint für die Korre- 6 spondenz mit der Staatsanwaltschaft und ein Aufwand von 3 Stunden für zusätzliche diverse Bespre- chungen und Korrespondenz mit dem Mandanten angemessen. Für die Prüfung der Kostennote und das Verfassen der Stellungnahme vom 07. September 2023 wird ein Zeitaufwand von 4 Stunden angerechnet. Auch hier erscheint der geltend gemachte Zeitaufwand von 7.6 Stunden überhöht. Insgesamt ist ein Zeitaufwand von 40 Stunden unter Berücksichtigung der Schwere des Falles, des Umfanges des Dossiers und der Anzahl der Verfahrenshandlungen (eine Einvernahme, zwei Entsie- gelungsverfahren) gerechtfertigt, was ein Betrag von CHF 8000.00 ergibt. Die geltend gemachten Auslagen von CHF 422.05 sind nicht zu beanstanden und werden in dieser Höhe ausgerichtet. Somit wird Rechtsanwältin D.________ ein Betrag von CHF 9’070.55 (CHF 8’422.05 plus 7.7% Mehrwert- steuer) für das amtliche Mandat ausgerichtet. CHF 13’823.45 wurden an Rechtsanwältin D.________ bereits als Vorschuss bezahlt (Verfügung vom 22. Juni 2022). Die Bevorschussung erfolgte unter dem ausdrücklichen Vorbehalt der endgültigen, allenfalls abweichenden Festlegung des amtlichen Hono- rars. Somit hat Rechtsanwältin D.________ einen Betrag von CHF 4'752.90 an die Staatsanwalt- schaft zurück zu vergüten. […] 4.2 Vorab ist festzuhalten, dass die amtliche Entschädigung in Anbetracht des beson- deren Rechtsverhältnisses zwischen dem Staat und dem amtlichen Anwalt einer Prüfpflicht untersteht. Der amtliche Anwalt kann aus Art. 29 Abs. 3 der Bundesver- fassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV; SR 101) einen Anspruch auf Entschädigung und Rückerstattung seiner Auslagen herleiten. Dieser umfasst aber nicht alles, was für die Wahrnehmung der Interessen des Mandanten von Bedeu- tung ist. Ein verfassungsrechtlicher Anspruch besteht nur, soweit dies zur Wahrung der Rechte notwendig ist (vgl. vorne E. 3.1. f.). Entschädigungspflichtig sind nur je- ne Bemühungen, die in einem kausalen Zusammenhang mit der Wahrnehmung der Rechte im Strafverfahren stehen und die notwendig und verhältnismässig sind (vgl. BGE 141 I 124 E. 3.1). Die Staatsanwaltschaft hat sich demnach zu Recht näher mit den von der Beschwerdeführerin geltenden gemachten Aufwänden auseinan- dergesetzt. 4.3 Die Beschwerdeführerin macht hinsichtlich des Kostenentscheides zunächst eine Verletzung des rechtlichen Gehörs geltend. Dazu bringt sie zusammengefasst vor, die Staatsanwaltschaft begründe die Kürzung des amtlichen Honorars allgemein damit, dass die Schwierigkeit des Falles und der Aktenumfang als durchschnittlich einzustufen seien. Weitere – rechtlich relevante – Gründe führe sie indes keine an. Sie habe nicht einmal wenigstens kurz die Überlegungen genannt, von denen sie sich habe leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid abstütze. Die Staatsanwalt- schaft liste einzig gewisse für sie aus den Akten ersichtliche Leistungen auf und bestimme den Zeitaufwand der Beschwerdeführerin anhand dieser Positionen nach Gutdünken. Damit offenbare die Staatsanwaltschaft die Beliebigkeit ihrer Begrün- dung und des zugesprochenen Honorars. Was die Staatsanwaltschaft zur Begrün- dung der Honorarkürzung ausführe, sei zudem von vorneherein nicht nachvollzieh- bar und erscheine willkürlich. Bis auf zwei Honorarpositionen habe sich die Staats- anwaltschaft mit den Ausführungen der Beschwerdeführerin in ihrer Stellungnahme zur angekündigten Honorarkürzung nicht auseinandergesetzt. Überdies habe sich die Staatsanwaltschaft weder mit dem tatsächlich erbrachten und detailliert ausge- wiesenen Aufwand der Beschwerdeführerin befasst, noch habe sie das Honorar 7 nach sachgerechten Umständen und Kriterien bemessen. Insbesondere erlaube die allgemeine Begründung der Staatsanwaltschaft bezüglich der einzelnen Auf- wandpositionen sowohl der Beschwerdeführerin als auch der Beschwerdekammer nicht nachzuvollziehen, wie und weshalb die massive Kürzung von rund 50% des amtlichen Honorars genau zustande gekommen sei oder was die Beschwerdefüh- rerin hätte tun oder unterlassen müssen. 4.3.1 Der Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 3 Abs. 2 Bst. c und Art. 107 StPO) umfasst die Pflicht der Behörden, ihre Verfügungen und Entscheide zu begründen (vgl. Art. 80 Abs. 2 StPO). Im Sinne einer Mindestanforderung müs- sen dabei wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt. Entscheidend ist, dass die Begründung dergestalt abgefasst ist, dass sich der Betroffene über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sa- che an die höhere Instanz weiterziehen kann. Der Anspruch auf rechtliches Gehör verlangt nicht, dass sich die Behörde mit allen Parteistandpunkten einlässlich aus- einandersetzen und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegen muss. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschrän- ken. Wie jedes behördliche Handeln hat auch der Motivationsaufwand sachbezo- gen und verhältnismässig zu sein (BGE 146 IV 297 E. 2.2.7, 141 IV 249 E. 1.3.1, 139 IV 179 E. 2.2, 138 IV 81 E. 2.2, Urteil des Bundesgerichts 6B_880/2017 vom 4. Juli 2018 E. 2.7, 6B_1315/2017 vom 6. Dezember 2017 E. 1.6, je mit Hinweisen; VEST in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 32 zu Art. 107 StPO). 4.3.2 Der staatsanwaltschaftliche Entscheid genügt diesen Vorgaben. Der Begründung der angefochtenen Einstellungsverfügung lässt sich entnehmen, welche der von der Verteidigerin geltend gemachten Tätigkeiten entschädigt werden und wieviel Zeitaufwand die Staatsanwaltschaft dafür jeweils als angemessen erachtet bzw. für welche Tätigkeiten der geltend gemachte Zeitaufwand als überhöht angesehen wird. Im Umkehrschluss ergibt sich aus der Begründung zudem auch, welche Tätigkeiten von der Staatsanwaltschaft als nicht entschädigungspflichtig angese- hen werden. Zwar hat die Staatsanwaltschaft sich nicht im Detail zu allen einzel- nen, in den Leistungsblättern der Beschwerdeführerin aufgeführten Positionen geäussert; dies ist zur Wahrung des rechtlichen Gehörs jedoch auch nicht erforder- lich. Wie sich aus den zuvor in E. 4.3.1 gemachten Ausführungen ergibt, muss die entscheidende Behörde nicht jedes einzelne Parteivorbringen ausdrücklich wider- legen; auch würden Ausführungen zu jeder der in den drei Leistungsblättern aufge- listeten 91 Positionen den Rahmen eines sachbezogenen und verhältnismässigen Motivationsaufwandes sprengen. Hinzu kommt, dass aus den Leistungsblättern der Beschwerdeführerin zwar hervorgeht, welche Art von Aufwendungen getätigt wur- den. Allerdings lässt sich daraus aber oftmals nicht abschliessend ermitteln, wie viel Zeit für eine bestimmte Tätigkeit genau verwendet wurde. Der Grund dafür liegt darin, dass grösstenteils mehrere Aufwände zusammen aufgeführt und mit einem Stundentotal angegeben werden. Beispielhaft seien hier die beiden Positionen vom 26. und 27. Mai 2021 genannt: 8 - «Eingang Mittelung des StA vom 25.5.2021, prüfen, Tel. an StA wegen fehlendem Entscheid zum Akteneinsichtsgesuch; Tel mit Mandant; Diverse E-Mails von Herrn F.________ mit Akten; E-Mail an Mandant mit Akten; Akten ausdrucken und studieren» - «Eingang Verfügung ZMG vom 26.05.2021 samt Entsiegelungsgesuch der StA, prüfen, scannen; E-Mail an Mandant; Tel mit ZMG wegen Akten bzw. Akteneinsicht; Tel von Mandant; Eingang Ak- ten, audrucken (0.00)» Für diese beiden Aufwandpositionen wird ein totaler Zeitaufwand von 2.75 bzw. 1 Stunde verrechnet. Eine Einschätzung, welcher Anteil des verrechneten Zeitauf- wands genau auf welche der aufgeführten Tätigkeiten fällt, ist schlicht nicht mög- lich. Der den Kostenentscheid fällenden Behörde bleibt daher bei der Honorarüber- prüfung letztlich keine andere Möglichkeit, als die einzelnen Tätigkeiten – wie bei- spielsweise das Aktenstudium oder die Kontakte mit dem Mandanten – zusam- menzufassen und dafür einen angemessenen Zeitaufwand festzulegen. Dieses Vorgehen ist zudem auch mit Blick auf KS Nr. 15 gerechtfertigt, wonach der von der amtlichen Verteidigung mitgeteilte Zeitaufwand bei der Festlegung der Ent- schädigung als Hilfsgrösse dient. 4.3.3 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die staatsanwaltschaftliche Begründung das rechtliche Gehör nicht verletzt. Ob die staatsanwaltschaftlichen Honorarkür- zungen zu Recht erfolgt sind, wird in der Folge zu prüfen sein. 4.4 Zu diesem Zweck ist zunächst der anwendbare Tarifrahmen zu bestimmen. Dem Beschuldigten wurden ungetreue Geschäftsbesorgung, evtl. Veruntreuung, Betrug, evtl. Urkundenfälschung, Sachentziehung, Verletzung des Geschäftsgeheimnisses, üble Nachrede, evtl. Verleumdung, Irreführung der Rechtspflege, Widerhandlung gegen das Bundesgesetz über den unlauteren Wettbewerb und Widerhandlung gegen das Bundesgesetz über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invali- denvorsorge vorgeworfen. Selbst wenn man von einem der Höhe der geltend ge- machten Zivilforderung entsprechenden Deliktsbetrag von CHF 400'000.00 aus- geht, scheint die staatsanwaltschaftliche Annahme vertretbar, dass beim nicht vor- bestraften Beschuldigten voraussichtlich keine zwei Jahre übersteigende Strafe zu erwarten gewesen und es – wäre das Verfahren nicht eingestellt worden – zu einer Anklage vor dem Einzelgericht des Regionalgerichts gekommen wäre. Der vorlie- gend anwendbare Tarifrahmen richtet sich daher nach Art. 17 Abs. 1 Bst. b und e PKV und beträgt CHF 125.00 bis CHF 25'000.00. Innerhalb dieses Rahmens richtet sich die Bemessung des amtlichen Honorars nach dem in der Sache gebotenen Zeitaufwand, der Schwierigkeit des Prozesses und der Bedeutung der Streitsache. Die Beschwerdeführerin bringt dazu sinngemäss vor, die Staatsanwaltschaft habe die Schwierigkeit des Verfahrens als zu gering eingestuft. So habe sie ohne weitere Begründung behauptet, die sich in rechtlicher Hinsicht stellenden Fragen seien als «durchschnittlich» einzustufen. Der Fall erweise sich insbesondere auch unter Berücksichtigung der Parallelverfahren in tatsächlicher und in rechtlicher Hinsicht durchaus als komplex. Die Bedeutung der Streitsache und die Schwierigkeit des Prozesses ergäben sich allein schon aus der Anzahl der Tatvorwürfe sowie der von der Privatklägerschaft geltend gemachten Zivilforderung im Betrag von mehreren 9 hunderttausend Franken. Weiter sei in diesem Kontext auch zu berücksichtigen, dass sich die Tatvorwürfe sowohl gegen C.________ als auch gegen A.________ gerichtet hätten. Allein aufgrund dieser Konstellation habe schon eine zusätzliche Verfahrenskomplexität bestanden. Erschwerend sei hinzugekommen, dass die zur Anzeige gebrachten Vorwürfe im Zusammenhang mit der beruflichen Tätigkeit der beiden Beschuldigten als Co-Geschäftsführer einer G.________ (Stiftung) gestan- den seien, was spezialgesetzliche Kenntnisse nötig gemacht habe. Weiter sei das Strafverfahren für C.________ sehr belastend und bedeutsam gewesen. Ange- sichts der Vorwürfe sei er sowohl in persönlicher als auch in beruflicher Hinsicht schwerwiegenden und weitereichenden Auswirkungen bzw. Folgen ausgesetzt ge- wesen, dies auch medienwirksam. Zudem seien ihm aufgrund des Strafverfahrens hochdotierte Stellenangebote verwehrt geblieben. Die Beschwerdekammer teilt die Ansicht der Staatsanwaltschaft, dass in Bezug auf die Schwierigkeit des Prozesses von einem durchschnittlichen Fall auszugehen ist. Das Verfahren wurde letztlich mit einer Einstellungsverfügung abgeschlossen, weshalb es noch nicht erforderlich war, sich mit der Zivilforderung sowie der An- wendung der spezialgesetzlichen Bestimmungen im Detail auseinanderzusetzen. Auch die erhobenen Tatvorwürfe mussten noch nicht abschliessend geprüft wer- den. Allfälliger in Parallelverfahren entstandener Aufwand kann nicht im vorliegen- den Verfahren geltend gemacht werden, zumal das amtliche Mandat auf die Vertre- tung von C.________ als beschuldigte Person beschränkt ist. Weiter kann entge- gen der Beschwerdeführerin aus dem Umstand, dass ein Verfahren gegen mehrere beschuldigte Personen geführt wird, nicht per se auf eine überdurchschnittliche Schwierigkeit des Prozesses geschlossen werden. Letztlich ist dabei massgeblich, ob die Konstellation mit mehreren Beschuldigten tatsächlich dazu führt, dass das Verfahren aufwändiger wird. Dies ist vorliegend nicht der Fall, zumal der Aktenum- fang mit vier Bänden dennoch überschaubar blieb und vergleichsweise wenig Ver- fahrenshandlungen stattfanden; so musste die Beschwerdeführerin beispielsweise nur an einer einzigen Einvernahme teilnehmen. Die Bedeutung der Streitsache ist nach Ansicht der Beschwerdekammer hingegen als leicht überdurchschnittlich einzustufen. Vor dem Hintergrund, dass das vorlie- gende Strafverfahren eine gewisse Medienwirksamkeit entfaltete und insbesonde- re, weil es in engem Zusammenhang mit der beruflichen Situation des Beschuldig- ten stand, dürfte die Streitsache für ihn im Vergleich zu anderen beschuldigten Personen nach objektivem Massstab tatsächlich belastender und insofern bedeut- samer gewesen sein. Allerdings kann hier nur von einer leichten Überdurchschnitt- lichkeit ausgegangen werden, zumal sich in diesem Zusammenhang primär ar- beitsrechtliche Fragen gestellt haben dürften, die ausserhalb des Strafverfahrens zu klären waren. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der massgebliche Durchschnittsaufwand bei einer Grössenordnung von CHF 12'500.00 liegt. Mit Blick auf die leicht über- durchschnittliche Bedeutung der Streitsache erscheint eine moderate Erhöhung auf CHF 15'000.00 gerechtfertigt. 4.5 Das von der Beschwerdeführerin geltend gemachte amtliche Honorar von CHF 17'319.30 (inkl. Auslagen und MWST) liegt damit über der im vorliegenden 10 Verfahren zu beachtenden Obergrenze von CHF 15'000.00 und wurde insofern zu- recht gekürzt. Weiter wird in den eingereichten Leistungsblättern mehrfach Auf- wand für das Scannen und Weiterleiten von Dokumenten geltend gemacht. Bei diesen Tätigkeiten handelt es sich jedoch um administrative Arbeiten, die bereits im Stundenansatz enthalten sind und nicht separat vergütet werden können (vgl. dazu Ziff. 1.1 des KS Nr. 15 sowie die zuvor unter E. 3.2 gemachten Ausführungen). Auch vor diesem Hintergrund war eine Kürzung des Honorars grundsätzlich ange- zeigt. Es stellt sich jedoch die Frage, in welchem Umfang die Kürzungen gerecht- fertigt sind, zumal die Staatsanwaltschaft nur von einer durchschnittlichen Bedeu- tung der Streitsache ausging und das von ihr als angemessen erachtete Honorar mit CHF 9'070.55 (inkl. Auslagen und MWST) einiges unter der Obergrenze des vorliegend anwendbaren massgeblichen Aufwands liegt. 4.6 In der Beschwerde wird dazu im Wesentlichen vorgebracht, dass die Staatsanwalt- schaft ab S. 8 der angefochtenen Verfügung lediglich selektiv gewisse der «aus den Akten für sie ersichtlichen Leistungen» aufliste und den Zeitaufwand der amtli- chen Verteidigung anhand dieser Positionen nach Gutdünken bzw. pauschal be- stimme. Insbesondere setze sich die Staatsanwaltschaft weder mit den im Detail ausgewiesenen Aufwandpositionen der Beschwerdeführerin auseinander noch lege sie konkret dar, welche Positionen der Kostennote nicht notwendig bzw. nicht ge- boten seien und weshalb diese nicht oder nur teilweise entschädigt würden. Soweit die Beschwerdeführerin vorbringt, die Staatsanwaltschaft habe den Auf- wand für die von ihr geltend gemachten Tätigkeiten zu Unrecht geschätzt und ei- nen pauschalen Betrag festgelegt, ist an dieser Stelle nochmals auf die zuvor in E. 4.3.2 gemachten Ausführungen zu verweisen. Da in den von der Beschwerde- führerin eingereichten Leistungsblättern oftmals mehrere Arbeiten zusammen auf- geführt und der Stundenaufwand dafür zusammengerechnet wurde, ist es nicht möglich, den für eine Tätigkeit geltend gemachten Zeitaufwand genau herauszule- sen und anschliessend zu beurteilen, ob dieser angemessen ist oder nicht. Wie be- reits dargelegt, bleibt der den Kostenentscheid fällenden Behörde daher gar keine andere Möglichkeit, als festzulegen, welcher Stundenaufwand pro Tätigkeit ange- messen erscheint. 4.7 Die Beschwerdeführerin rügt zunächst sinngemäss, dass durch die Staatsanwalt- schaft einige der in den Leistungsblättern ausgewiesenen Positionen zu Unrecht nicht entschädigt worden seien. Gleicht man die Begründung der Honorarkürzung mit den in den Leistungsblättern der Beschwerdeführerin aufgeführten Tätigkeiten ab, so muss davon ausgegangen werden, dass von der Staatsanwaltschaft folgen- de Aufwände als nicht entschädigungspflichtig erachtet wurden, zumal sich dazu in der angefochtenen Einstellungsverfügung keinerlei Ausführungen finden: - Telefonate mit der Polizei - Telefonate mit der Staatsanwaltschaft - Telefonate und E-Mailverkehr mit dem Zwangsmassnahmengericht - Kontakte mit dem Verteidiger des Mitbeschuldigten 11 Dabei handelt es sich nach Ansicht der Beschwerdekammer aber durchaus um verfahrensrelevante und somit zumindest grundsätzlich entschädigungspflichtige Tätigkeiten. In der Folge sind diese Aufwände daher genauer anzuschauen und es ist festzulegen, welcher Zeitaufwand dafür geboten erscheint. 4.7.1 Vorab ist festzuhalten, dass die Staatsanwaltschaft den von der Beschwerdeführe- rin im Leistungsblatt für den 11. Mai 2021 aufgeführten Zeitaufwand von 2 Stunden und 30 Minuten nicht gekürzt hat. Die an diesem Datum aufgeführten Telefonate mit der Polizei bzw. dem Assistenten der Staatsanwaltschaft wurden daher bereits berücksichtigt. 4.7.2 Nebst den beiden bereits berücksichtigten Telefonaten mit der Polizei vom 11. Mai 2021 finden sich in den Leistungsblättern drei weitere Einträge betreffend Telefonate mit der Polizei (Herrn H.________). Für diese drei Telefonate erscheint ein Aufwand von 10 Minuten pro Telefonat, d.h. insgesamt 30 Minuten, angemes- sen. 4.7.3 In den Leistungsblättern sind – zusätzlich zum bereits berücksichtigten Telefonat mit der Staatsanwaltschaft vom 11. Mai 2021 – 11 weitere Telefonate mit der Staatsanwaltschaft aufgeführt. Dabei geht die Beschwerdekammer davon aus, dass auch die am 15. Dezember 2021 aufgeführte Nachfrage betreffend Verfah- rensfortgang telefonisch erfolgte, zumal sich kein diesbezügliches Schreiben in den Akten befindet. Insgesamt erscheint für diese Telefonate ein Zeitaufwand von 2 Stunden angemessen. 4.7.4 Weiter sind in den Leistungsblättern ein Telefonat und drei E-Mailkontakte mit dem Zwangsmassnahmengericht aufgeführt. Für diese Aufwände erscheint ein Aufwand von insgesamt 30 Minuten angemessen, zumal es sich bei allen drei E-Mails um eingehende Nachrichten handelt. 4.7.5 Darüber hinaus ist aus den Leistungsblättern ersichtlich, dass die Beschwerdefüh- rerin mehrfach Kontakt mit Rechtsanwalt B.________, dem Verteidiger des Mitbe- schuldigten ihres Klienten, hatte. Dazu ist festzuhalten, dass in Verfahren mit meh- reren beschuldigten Personen eine gewisse Koordination unter den Verteidigern si- cherlich sinnvoll und damit geboten sein kann. Die Beschwerdeführerin macht vier Telefonate, eine Besprechung (in welcher Form diese erfolgte, ist aus den von ihr eingereichten Leistungsblättern nicht ersichtlich) und drei E-Mailkontakte mit dem Verteidiger des Mitbeschuldigten geltend. Insgesamt erscheint dafür ein Aufwand von 1 Stunde und 30 Minuten angemessen. 4.7.6 Aus den obigen Ausführungen ergibt sich zusammengefasst, dass für die von der Staatsanwaltschaft nicht berücksichtigten Telefonate mit der Polizei und der Staatsanwaltschaft sowie die Kontakte mit dem Zwangsmassnahmengericht und dem Verteidiger des Mitbeschuldigten ein Aufwand von insgesamt 4 Stunden und 30 Minuten gerechtfertigt und der Beschwerdeführerin zusätzlich zum staatsan- waltschaftlich festgesetzten Aufwand zu entschädigen ist. Soweit von der Be- schwerdeführerin für die genannten Tätigkeiten ein darüber hinausgehender Auf- wand geltend gemacht wird, erweist sich dieser hingegen als nicht geboten. 12 4.8 Ferner rügt die Beschwerdeführerin, dass durch die Staatsanwaltschaft der Zeitaufwand für mehrere durch sie erbrachte Tätigkeiten zu Unrecht gekürzt wor- den sei. 4.8.1 Dazu führt sie zunächst aus, der von der Staatsanwaltschaft für das Aktenstudium eingesetzte Aufwand sei zu tief. Zur Begründung hält sie zusammengefasst fest, die Verteidigung habe das Mandat sorgfältig und gewissenhaft auszuüben. Die Ausführungen der Staatsanwaltschaft zum Aktenstudium liessen sich damit klar nicht vereinen. Diese führe nicht näher aus, wie und weshalb ein Aktenstudium bei den zahlreichen von der Privatklägerschaft erhobenen Vorwürfen in 10 Stunden möglich gewesen sein solle. Insbesondere scheine die Staatsanwaltschaft zu ver- kennen, dass auch die Beilagen zu den Anzeigen zu studieren seien und man die- se aufgrund anwaltlicher Sorgfaltspflichten nicht einfach aussen vor lassen könne. Die Staatsanwaltschaft hat für das Aktenstudium einen Aufwand von 10 Stunden als angemessen erachtet. Zur Begründung wird angeführt, dass zwei der drei Bun- desordner, welche die Akten umfassen, aus Beilagen zur Anzeige bestehen. Dazu ist zunächst festzuhalten, dass die der Beschwerdekammer vorliegenden Akten nicht – wie in der Einstellungsverfügung erwähnt – aus drei, sondern aus vier Bän- den (zwei breite und zwei schmale Ordner) bestehen. Weiter ist nicht ersichtlich, inwiefern der Umstand, dass es sich bei einem Teil der Akten um Anzeigebeilagen handelt, Auswirkungen auf die Dauer des Aktenstudiums haben sollte, zumal es im Sinne einer sorgfältigen Mandatsführung offensichtlich geboten erscheint, dass die amtliche Verteidigung auch die zur Strafanzeige gehörenden Beilagen sichtet. Vor diesem Hintergrund erscheint es gerechtfertigt, den von der Staatsanwaltschaft für das Aktenstudium festgelegten Aufwand zu erhöhen. Alles in allem erscheint ein Aufwand von insgesamt 14 Stunden für das Studium der vorliegenden Akten an- gemessen, entsprechend ist der von der Staatsanwaltschaft dafür festgesetzte Zeitaufwand um 4 Stunden zu erhöhen. In diesem Zusammenhang ist jedoch darauf hinzuweisen, dass auch der in den Leistungsblättern mehrfach aufgeführte Eingang von Unterlagen der Staatsanwalt- schaft oder des Zwangsmassnahmengerichts bzw. das prüfen derselben (vgl. bei- spielsweise Position vom 19. Mai 2021 «Eingang Verfügung StA BEMI betr. Ein- setzung amtl. Verteidigung» oder vom 27. Mai 2021 «Eingang Verfügung ZMG vom 26.5.2021 samt Entsiegelungsgesuch der StA, prüfen») unter das Aktenstudium zu subsumieren ist, zumal diese Unterlagen allesamt Bestandteil der die Akten umfas- senden vier Ordner bilden. 4.8.2 Aus den Leistungsblättern ist weiter ersichtlich, dass die Beschwerdeführerin von ihrem Mandanten mehrere Male Unterlagen zugestellt erhalten hat (vgl. Positionen vom 14. Mai 2021, vom 25. Mai 2021, vom 22. Juli 2021, vom 30. August 2021, vom 26. September 2021, vom 21. März 2022 und vom 26. September 2022). Die Prüfung dieser Dokumente erscheint im Sinne einer sorgfältigen Mandatsführung sicherlich geboten und kann nicht unter das Aktenstudium subsumiert werden, zu- mal nicht abschliessend beurteilt werden kann, ob diese Unterlagen Eingang in die Akten fanden. Der Beschwerdeführerin ist dafür daher ein zusätzlicher Zeitaufwand anzurechnen. Für die genannten Positionen wird in den Leistungsblättern ein Zeitaufwand von insgesamt 6.4 Stunden geltend gemacht. In Anbetracht dessen, 13 dass in diesen 6.4 Stunden oftmals noch weitere Tätigkeiten (beispielsweise Tele- fonate mit dem Mandanten oder dem Verteidiger des Mitbeschuldigten) eingerech- net sind, die bereits an anderer Stelle berücksichtigt werden, erscheint ein Zeitauf- wand von 2 Stunden und 30 Minuten für das Prüfen der vom Mandanten zugesand- ten Unterlagen angemessen. 4.8.3 Weiter wehrt sich die Beschwerdeführerin gegen die Kürzung des Aufwands im Zusammenhang mit den beiden Siegelungsverfahren. Dazu hält sie zusammenge- fasst fest, sie habe in sorgfältiger Verteidigungsarbeit zwei inhaltlich verschiedene Eingaben à je acht bzw. zehn dicht beschriebenen Seiten ausgearbeitet. Für den Entwurf der ersten Stellungnahme habe sie 10 Stunden 30 Minuten benötigt und für den zweiten Entwurf 11 Stunden 30 Minuten. Beim geltend gemachten Ge- samtaufwand für die beiden Entsiegelungsverfahren von rund 33 Stunden dürfe auch nicht ausser Acht gelassen werden, dass die Verteidigung sich aufgrund der zahlreichen Vorwürfe und unterschiedlichen Sachverhaltskonstellationen und an- derweitig parallel laufenden Verfahren via ihren Mandanten Hintergrundinformatio- nen habe beschaffen müssen, um frühzeitig die Strategie bestimmen zu können. Auch müsse ihr ein Handlungsspielraum verbleiben, um das Mandat wirksam aus- zuüben. Schliesslich seien es gerade diese beiden Stellungnahmen und die im Hin- tergrund aufgebaute Verteidigungsstrategie – welche auch mit der Verteidigung des Mitbeschuldigten habe koordiniert werden müssen – gewesen, die zum Erfolg und damit zur wirksamen Verteidigung geführt hätten. Die Staatsanwaltschaft hat für das Verfassen der beiden Stellungnahmen einen Aufwand von gesamthaft 16 Stunden als ausreichend erachtet. Dies erscheint mit Blick auf den Inhalt der beiden Eingaben sowie deren Umfang von 8 bzw. 10 Seiten tatsächlich wenig. Wie aus der Beschwerdeschrift hervorgeht und sich zudem auch aus den Leistungskostenblättern ergibt, macht die Beschwerdeführerin für das Ausarbeiten der ersten Stellungnahme 10 Stunden und 30 Minuten und der zweiten Stellungnahme 11 Stunden und 30 Minuten geltend. Es ist daher davon auszuge- hen, dass sie für das reine Verfassen der beiden Stellungnahmen total 22 Stunden benötigt hat, was nach Ansicht der Beschwerdekammer angemessen erscheint. Der von der Beschwerdeführerin im Zusammenhang mit den Entsiegelungsverfah- ren darüber hinaus geltend gemachte Zeitaufwand von 11 Stunden beinhaltet nicht das Redigieren der Stellungnahmen selbst, sondern zahlreiche weitere Aufwen- dungen wie beispielsweise Aktenstudium (worunter wie bereits erwähnt auch das Prüfen von eingehenden Dokumenten von Staatsanwaltschaft und Zwangsmass- nahmengericht fällt), Telefonate und E-Mailkontakte mit dem Zwangsmassnah- mengericht und Kontakte mit dem Mandanten. Da der gebotene Stundenaufwand für diese Tätigkeiten separat festgesetzt wird, kann an dieser Stelle nur der reine Aufwand für das Verfassen der Stellungnahmen berücksichtigt werden. Wie er- wähnt, erachtet die Beschwerdekammer dafür einen Aufwand von 22 Stunden als geboten, weshalb der von der Staatsanwaltschaft festgesetzte Zeitaufwand um 6 Stunden zu erhöhen ist. 4.8.4 In der Beschwerde wird weiter sinngemäss vorgebracht, entgegen den Ausführun- gen der Staatsanwaltschaft handle es sich bei den in den Aufwandpositionen vom 19. und vom 20. Juli 2021 aufgeführten Aufwänden nicht um identische Arbei- 14 ten. An den genannten Tagen werden im Leistungsblatt folgende Tätigkeiten ge- nannt: - «Eingang Orientierungskopie Entsiegelungsgesuch StA Bern vom 16.7.2021, prüfen, scannen; E- Mail an Mandant; Tel von Mandant» - «Eingang Verfügung ZMG vom 19.7.2021, prüfen, scannen; E-Mail an Mandant; Tel. mit Man- dant» Die beiden Aufwandpositionen betreffen den Eingang unterschiedlicher Dokumen- te; einmal geht es um das Entsiegelungsgesuch der Staatsanwaltschaft und einmal um die Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts. Insofern dürfte es sich dabei tatsächlich nicht um identische Arbeiten handeln. Ob der für diese beiden Auf- wandpositionen geltend gemachte Aufwand von je einer Stunde gerechtfertigt ist, kann an dieser Stelle jedoch offenbleiben, da es sich dabei um Tätigkeiten handelt, die bereits andernorts berücksichtigt werden; der Eingang und die Prüfung der bei- den Dokumente im Rahmen des Aktenstudiums (vgl. zuvor, E. 4.8.1) und die Mail- und Telefonkontakte bei den Besprechungen und der Korrespondenz mit dem Mandanten (vgl. nachfolgend, E. 4.8.6). 4.8.5 Die Beschwerdeführerin wehrt sich weiter gegen die Kürzung des Aufwands im Zusammenhang mit den von der Staatsanwaltschaft unter «restliche Eingaben» zusammengefassten Arbeiten. Die Staatsanwaltschaft erachtet für die «restlichen Eingaben» einen Gesamtauf- wand von 2 Stunden und 30 Minuten als geboten und begründet diese Einschät- zung damit, dass es sich dabei um übliche Anwaltskorrespondenz ohne besondere Schwierigkeiten handle. Soweit darunter das Gesuch um zweite Siegelung, die E- Mails betreffend Akteneinsicht und Löschung Daten, die Nachfragen zum Verfah- rensstand, der Antrag auf Einstellung und die Ersuchen auf Fristverlängerung sub- sumiert werden, teilt die Beschwerdekammer die Ansicht der Staatsanwaltschaft; die diesbezüglichen Schreiben können tatsächlich als Standardeingaben bezeich- net werden und deren Abfassung sollte relativ rasch zu bewerkstelligen gewesen sein. Ein Aufwand von gesamthaft 2 Stunden und 30 Minuten erscheint dafür aus- reichend. Darin sind zudem auch die ebenfalls als Standardeingabe zu bezeich- nende Honorarnote vom 5. Juni 2023 sowie die E-Mails von der bzw. an die Staatsanwaltschaft vom 26. Mai 2021, vom 21. März 2022 und vom 2. Juni 2022 enthalten, die in der angefochtenen Verfügung nirgends explizit erwähnt werden, jedoch ebenfalls unter Korrespondenz mit der Staatsanwaltschaft fallen. Nicht zu den «restlichen Eingaben» gezählt wurden durch die Staatsanwaltschaft das Schreiben vom 14. Mai 2021 betreffend Entfernung der Passwörter aus den Akten und das Schreiben vom 7. März 2023 betreffend Sistierungsantrag. Für die- se beiden Schreiben erachtet die Staatsanwaltschaft je einen Aufwand von 1 Stun- de als angemessen. Mit Blick auf den Umfang und die nicht allzu hohe Komplexität der beiden Eingaben ist diese Einschätzung nicht zu beanstanden. Nach Ansicht der Beschwerdekammer ebenfalls von den «restlichen Eingaben» auszunehmen sind jedoch die Eingabe vom 18. Mai 2021 betreffend Löschung von Daten (in der auch Ausführungen zum Vorgehen der Polizei gemacht wurden), die Eingabe vom 16. Juni 2022 bezüglich Stellungnahme betreffend Einvernahme und 15 die Eingabe vom 21. April 2023 zur angesetzten Frist gemäss Art. 318 StPO (mit welcher auch eine Entschädigungs- und Genugtuungsforderung für den Beschul- digten geltend gemacht und entsprechende Belege eingereicht wurden). Aufgrund des Umfangs dieser Schreiben sowie der darin enthaltenen Ausführungen ist da- von auszugehen, dass deren Ausarbeitung etwas mehr Aufwand verursacht haben dürfte, als das Verfassen einer gewöhnlichen Standardeingabe wie beispielsweise eines Fristerstreckungsgesuchs. Dabei erscheint unter Berücksichtigung der Leis- tungsblätter, in denen beim für die erwähnten Eingaben aufgeführten Zeitaufwand teilweise noch weitere, bereits andernorts berücksichtigte Tätigkeiten aufgeführt sind, folgender Aufwand angemessen: - Für die Eingabe vom 18. Mai 2021: 1 Stunde - Für die Eingabe vom 16. Juni 2022: 1 Stunde - Für die Eingabe vom 21. April 2023: 30 Minuten 4.8.6 Für zusätzliche diverse Besprechungen und Korrespondenz mit dem Mandanten erachtet die Staatsanwaltschaft einen Aufwand von gesamthaft 3 Stunden als an- gemessen. Mit Blick darauf, dass die Bedeutung der Streitsache für den Beschul- digten leicht überdurchschnittlich gewesen sein dürfte, erscheint eine Erhöhung des staatsanwaltschaftlich festgesetzten Stundenaufwandes angebracht. Die in den Leistungsblättern diesbezüglich ersichtlichen Aufwände erscheinen je- doch überhöht, zumal am Tag der Einvernahme bereits eine Erstbesprechung und eine Nachbesprechung zwischen der Beschwerdeführerin und ihrem Mandanten stattgefunden hat. Zusätzlich dazu werden vier weitere Besprechungen (am 21. Mai 2021, am 27. August 2021, am 4. Oktober 2021 und am 5. Juni 2023) und darüber hinaus knapp 40 Telefonate sowie über 60 E-Mailkontakte mit dem Man- danten geltend gemacht. Mit Blick auf die bereits von der Staatsanwaltschaft berücksichtigte Vor- und Nachbesprechung am Tag der Einvernahme sowie auf- grund des Umstandes, dass es sich bei den E-Mails teilweise um blosse Weiterlei- tung von Doppeln gehandelt haben dürfte, erscheint für die zusätzlichen Bespre- chungen und Kontakte mit dem Mandanten ein Zeitaufwand von total 7 Stunden angemessen. Der von der Staatsanwaltschaft für die Besprechungen und Korre- spondenz mit dem Mandanten festgesetzte Aufwand ist daher um 4 Stunden zu er- höhen. 4.8.7 Weiter ist aus den Leistungsblättern ersichtlich, dass die Beschwerdeführerin die etwas länger dauernde Besprechung mit ihrem Mandanten vom 21. Mai 2021 am Tag davor vorbereitet hat (vgl. Position vom 20. Mai 2021); dafür erscheint ein zu- sätzlicher Aufwand von 1 Stunde angemessen. 4.8.8 Die Beschwerdeführerin rügt weiter, dass ihre mit Kostennote vom 7. Septem- ber 2023 geltend gemachten Leistungen gekürzt worden sind. Zur Begründung führt sie im Wesentlichen aus, die Staatsanwaltschaft habe ihr mit Schreiben vom 18. August 2023 eine massive Honorarkürzung im Umfang von fast 50% angekün- digt, was es notwendig gemacht habe, dazu detailliert Stellung zu nehmen. Der Umstand, dass die Staatsanwaltschaft die Honorarkürzung lediglich pauschal als zu hoch erachtet und mit wenigen Ausnahmen keine konkreten Beanstandungen an bestimmten Positionen vorgebracht, sondern lediglich das geltend gemachte 16 Honorar gesamthaft als zu hoch betrachtet habe, habe es für die Beschwerdeführe- rin erforderlich gemacht, die Angemessenheit des Honorars detailliert bezüglich der einzelnen Positionen zu begründen. Weiter habe in der Stellungnahme auch auf die Widersprüchlichkeit der angekündigten Honorarkürzung zu den Ausführungen der Staatsanwaltschaft in ihrer Verfügung vom 22. Juni 2022 betreffend Akontozah- lung eingegangen werden müssen. Resultiert sei eine sechsseitige Stellungnahme mit dichtem Schriftbild, welche zudem eine Besprechung mit dem Klienten erforder- lich gemacht habe, da damit das Risiko einer weiteren Verzögerung des Verfah- rensabschlusses einhergegangen sei. Wie dies in den von der Staatsanwaltschaft dafür als geboten erachteten 4 Stunden hätte bewerkstelligt werden sollen, sei nicht ersichtlich. Für die Arbeiten im Zusammenhang mit der Stellungnahme zur angekündigten Ho- norarkürzung macht die Beschwerdeführerin mit Honorarrechnung vom 7. Septem- ber 2023 einen Zeitaufwand von gesamthaft 7.6 Stunden geltend. Dazu ist jedoch festzuhalten, dass in diesen 7.6 Stunden nebst dem Aufwand für das Verfassen der Stellungnahme auch weitere Aufwände wie beispielsweise Telefonate und Mailkon- takte mit dem Mandanten, Aktenstudium eines Schreibens der Staatsanwaltschaft oder das Verfassen eines Fristerstreckungsgesuchs enthalten sind. Der Aufwand für diese weiteren Tätigkeiten wurde bereits an anderer Stelle berücksichtigt. Für das reine Verfassen der Stellungnahme und die diesbezüglichen Abschlussarbei- ten erscheint der von der Staatsanwaltschaft festgelegte Stundenaufwand von 4 Stunden angemessen. In Bezug auf die von der Beschwerdeführerin ins Feld geführte Widersprüchlichkeit der Honorarkürzung zur Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 22. Juni 2022 be- treffend Akontozahlung ist an dieser Stelle zudem auf Ziff. 2 der genannten Verfü- gung zu verweisen; darin hat die Staatsanwaltschaft unmissverständlich darauf hingewiesen, dass die Bevorschussung unter dem ausdrücklichen Vorbehalt der endgültigen, allenfalls abweichenden Festlegung des amtlichen Honorars erfolgt. 4.9 Sodann wird in der Beschwerde sinngemäss gerügt, dass die Staatsanwaltschaft in der angefochtenen Verfügung von Auslagen in der Höhe von CHF 422.05 ausge- gangen sei und somit die in der Honorarrechnung vom 7. September 2023 zusätz- lich geltend gemachten Auslagen von CHF 19.00 nicht berücksichtigt habe. Es dür- fe angenommen werden, dass die Staatsanwaltschaft diese zusätzlichen Auslagen versehentlich übersehen habe und der von der Beschwerdeführerin für Barausla- gen gesamthaft geltend gemachte Betrag von CHF 441.05 unstrittig sei. Aus den Akten ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin – zusätzlich zu den in ih- ren Honorarrechnungen vom 16. Juni 2022 und vom 5. Juni 2023 aufgeführten Auslagen von CHF 395.15 bzw. CHF 26.90 (zusammengerechnet CHF 422.05) – mit der Honorarrechnung vom 7. September 2023 weitere Barauslagen in der Höhe von CHF 19.00 geltend gemacht hat. Wie die Beschwerdeführerin korrekt vorbringt, wurden diese zusätzlichen Auslagen in der angefochtenen Verfügung nicht berück- sichtigt. Die Barauslagen sind daher um den dafür in Rechnung gestellten Betrag von CHF 19.00, auf total CHF 441.05, zu erhöhen. 17 4.10 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der von der Beschwerdeführerin geltend gemachte Aufwand zwar deutlich zu hoch, aber die von der Staatsanwaltschaft vorgenommene Kürzung von rund 50 % übermässig und damit nicht haltbar ist. Gestützt auf die zuvor gemachten Ausführungen ist der von der Staatsanwaltschaft als geboten erachtete Aufwand von 40 Stunden um 24 Stunden und 30 Minuten (4 Stunden und 30 Minuten für die zu Unrecht nicht berücksichtigten Tätigkeiten und 20 Stunden für den bezüglich einiger Tätigkeiten zu stark gekürzten Zeitauf- wand) zu erhöhen, so dass schliesslich ein entschädigungspflichtiger Aufwand von gesamthaft 64 Stunden und 30 Minuten resultiert. Weiter sind die von der Staats- anwaltschaft eingesetzten Auslagen auf CHF 441.05 zu erhöhen. Zusammengefasst resultiert folgende Entschädigung der amtlichen Verteidigung: Amtliches Honorar (64.5 Stunden à CHF 200.00) CHF 12'900.00 Auslagen (MWST-pflichtig) CHF 441.05 Mehrwertsteuer 7.7 % (auf 13'341.05) CHF 1'027.25 Total CHF 14'368.30 Die Beschwerde wird somit insoweit gutgeheissen, als der Beschwerdeführerin in Abänderung von Ziff. 7 der angefochtenen Verfügung ein Honorar von CHF 14'368.30 (inkl. Auslagen und MWST) zugesprochen wird. Durch die Staats- anwaltschaft wurde der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 22. Juni 2022 eine Akontozahlung in der Höhe von CHF 13'823.45 ausbezahlt. Abzüglich dieses Vor- schusses sind ihr daher noch CHF 544.85 zu entrichten. Soweit weitergehend, ist die Beschwerde abzuweisen. 5. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird die Beschwerdeführerin teilweise kos- tenpflichtig (Art. 428 Abs. 1 StPO). Mit Blick auf die Differenz zum bereits von der Staatsanwaltschaft anerkannten Honorar ist die Beschwerdeführerin zu rund zwei Dritteln mit ihrem Begehren durchgedrungen. Angesichts dessen rechtfertigt es sich, der Beschwerdeführerin die Verfahrenskosten von CHF 1'200.00 zu einem Drittel, ausmachend CHF 400.00, aufzuerlegen. Die verbleibenden Verfahrenskos- ten von CHF 800.00 trägt der Kanton Bern. 6. Ausserdem hat die Beschwerdeführerin Anspruch auf eine Entschädigung – dies im Umfang ihres Obsiegens, da der Kostenentscheid die Entschädigungsfrage präjudiziert (BGE 137 IV 352 E. 2.4.2; Urteile des Bundesgerichts 6B_1433/2021 vom 3. März 2022 E. 4.2; 6B_997/2020 vom 18. November 2021 E. 3.2.2; je mit Hinweisen). Für das Beschwerdeverfahren hat die Beschwerdeführerin keine Kos- tennote eingereicht und sich dies auch nicht vorbehalten; in der Beschwerde wird um angemessene Entschädigung ersucht. Ihre Entschädigung wird daher praxis- gemäss nach Ermessen des Gerichts geschätzt und hier – mit Blick darauf, dass das Prozessthema im Beschwerdeverfahren auf die Entschädigungsfrage be- schränkt war – auf pauschal CHF 1'800.00 (inkl. Auslagen und MWST) festgesetzt. Der Beschwerdeführerin wird somit eine Entschädigung in Höhe von CHF 1’200.00 ausgerichtet. Diese wird mit den für das Beschwerdeverfahren aufzuerlegenden Verfahrenskosten von CHF 400.00 verrechnet (Art. 442 Abs. 4 StPO). Der Be- 18 schwerdeführerin ist daher für das Beschwerdeverfahren ein Betrag von CHF 800.00 auszubezahlen. 19 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. In Abänderung von Ziff. 7 des Disposi- tivs der Verfügung der Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland BM 21 9884 vom 16. Okto- ber 2023 wird das Honorar für die amtliche Verteidigung von C.________ auf CHF 14'368.30 (inkl. Auslagen und MWST) festgesetzt und festgestellt, dass – abzüg- lich der bereits entrichteten Akontozahlung von CHF 13'823.45 – ein Restbetrag von CHF 544.85 verbleibt, der durch die Staatsanwaltschaft an die Beschwerdeführerin auszurichten ist. Soweit weitergehend wird die Beschwerde abgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1'200.00, werden zu einem Drittel, ausmachend CHF 400.00, der Beschwerdeführerin auferlegt. Die anderen zwei Drittel der Verfahrenskosten, ausmachend CHF 800.00, trägt der Kanton Bern. 3. Der Beschwerdeführerin wird für ihre Aufwendungen im Beschwerdeverfahren eine Entschädigung von CHF 1'200.00 (inkl. Auslagen und MWST) zugesprochen. Die Ent- schädigung wird mit den auferlegten Verfahrenskosten von CHF 400.00 verrechnet. Der Beschwerdeführerin wird für das Beschwerdeverfahren somit eine Entschädi- gungsrestanz von CHF 800.00 ausbezahlt. 4. Zu eröffnen: - der Beschwerdeführerin (per Einschreiben) - dem Beschuldigten 2 (direkt – per Einschreiben) - der Generalstaatsanwaltschaft (per Kurier) Mitzuteilen: - der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland, Staatsanwältin I.________ (mit den Akten – per Kurier) - dem Beschuldigten 1, a.v.d. Rechtsanwalt B.________ (per B-Post) - der Straf- und Zivilklägerin 1, v.d. Rechtsanwalt E.________ (per B-Post) - dem Straf- und Zivilkläger 2, v.d. Rechtsanwalt J.________ (per B-Post) 20 Bern, 24. Mai 2024 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Oberrichter Bähler Die Gerichtsschreiberin: Baloun i.V. Gerichtsschreiberin Ueltschi Die Entschädigung für das Beschwerdeverfahren wird durch die Beschwerdekammer in Strafsachen entrichtet. Es wird um Zustellung eines Einzahlungsscheins ersucht. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgeset- zes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entspre- chen. 21