Aus den Akten ergibt sich, dass der Beschuldigte am 6. September 2023 verstorben ist. Mit dem Tod des Beschuldigten liegt ein endgültiges Verfahrenshindernis vor, weshalb die Staatsanwaltschaft das Verfahren zu Recht nicht an die Hand genommen hat. Die Beschwerde ist abzuweisen. 4. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 600.00, der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Diese hat zufolge ihres Unterliegens keinen Anspruch auf eine Entschädigung.