3. Mit dem Tod einer beschuldigten Person tritt ein Verfahrenshindernis ein (LANDS- HUT/BOSSHARD, in: Zürcher Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2020, N. 25 zu Art. 319 StPO). Wenn während des polizeilichen Ermittlungsverfahrens ein Verfahrenshindernis im Sinne von Art. 310 Abs. 1 Bst. b StPO eintritt, ist eine Nichtanhandnahmeverfügung zu erlassen, sofern dieses endgültiger Natur ist (LANDSHUT/BOSSHARD, a.a.O., N. 7 zu Art. 310 StPO). Aus den Akten ergibt sich, dass der Beschuldigte am 6. September 2023 verstorben ist.