1. Mit Verfügung vom 24. Oktober 2023 nahm die Regionale Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) das von B.________ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) initiierte Verfahren gegen A.________ wegen Verletzung des Geheim- oder Privatbereichs durch Aufnahmegeräte nicht an die Hand. Hiergegen erhob die Beschwerdeführerin am 3. November 2023 Beschwerde. Mit Blick auf das Nachfolgende wurde auf das Einholen einer Stellungnahme bzw. auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet (Art. 390 Abs. 2 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO; SR 311.0]). Es ergeht ein direkter Beschluss.