5. Zusammengefasst liegen keine Hinweise auf Feindschaft oder sonstige Umstände vor, die ein faires Verfahren gegenüber dem Gesuchsteller in Frage stellen würden bzw. weshalb ein Ausstandsgrund gemäss Art. 56 StPO zu bejahen wäre. Das erste Ausstandsgesuch vom 24. Oktober 2023 sowie das dritte Ausstandsgesuch vom 15. November 2033 sind offensichtlich unbegründet und daher abzuweisen. 6. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten des Ausstandsverfahrens, bestimmt auf CHF 800.00, dem Gesuchsteller aufzuerlegen (Art. 59 Abs. 4 StPO). Zufolge seines Unterliegens hat er keinen Anspruch auf eine Entschädigung.