64 Abs. 1 StPO normiert. Der Gesuchsgegner hat seine Absicht in der Verfügung vom 13. November 2023 begründet. Es ist nicht ersichtlich und wurde auch vom Gesuchsteller nicht geltend gemacht, dass die In- Aussicht-Stellung der Ordnungsbusse ohne jeglichen Anlass und allein in der Absicht erfolgte, den Gesuchsteller im Strafverfahren zu benachteiligen.