Dasselbe hat betreffend Ziff. 3 der Verfügung des Gesuchsgegners vom 22. November 2023 zu gelten, wonach ausgeführt wurde, dass beabsichtigt werde, dem Gesuchsteller angesichts der Tatsache, dass dessen Eingabe vom 15. November 2023 erneut den Anstand verletze und nachdem diesbezüglich bereits eine Verwarnung ausgesprochen worden sei, eine Ordnungsbusse in der Höhe von voraussichtlich CHF 500.00 aufzuerlegen, und ihm die Möglichkeit gewährt wurde, hierzu Stellung zu nehmen. Die grundsätzliche Möglichkeit, eine Ordnungsbusse auszusprechen, ist in Art. 64 Abs. 1 StPO normiert.