Bei der Weiterleitung handelt es sich nicht um eine Strafanzeige, sondern um ein prozessual korrektes Vorgehen. Allein der Umstand, dass der Gesuchsgegner angesichts der ungebührlichen Äusserungen des Gesuchstellers in seinem zweiten Ausstandsgesuch vom 8. November 2023 Strafanzeige einreichen könnte, stellt offenkundig kein Ausstandsgrund dar. Dasselbe hat betreffend Ziff.