9 Auch im Umstand, dass der Gesuchsgegner mit Verfügung vom 13. November 2023 das zweite Ausstandsgesuch des Gesuchstellers vom 8. November 2023 der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland als Anklagebehörde mitgeteilt hat, ist kein Ausstandsgrund zu erblicken. Die Staatsanwaltschaft ist im Hauptverfahren Partei (vgl. Art. 104 Abs. 1 Bst. c StPO). Es ist mithin folgerichtig, dass ihr das Ausstandsgesuch zur Kenntnis gebracht wurde. Bei der Weiterleitung handelt es sich nicht um eine Strafanzeige, sondern um ein prozessual korrektes Vorgehen.