Die Parteizugehörigkeit bzw. die politische Einstellung eines Richters stellt für sich allein weder nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts noch des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte einen Ausstandsgrund dar (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1B_138/2018 vom 4. Juni 2018 E. 1.2 mit Hinweis). Die diesbezüglichen pauschalen, vorwiegend systemkritischen Ausführungen – insbesondere betreffend die Mandatssteuer – sind nicht geeignet, den Anschein einer Befangenheit aufgrund von äusseren Gegebenheiten funktioneller und organisatorischer Natur zu begründen.