16 des Zweiten Zusatzprotokolls zum Europäischen Übereinkommen über die Rechtshilfe in Strafsachen Zustellungen auf dem Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland direkt erfolgen könnten). Die Parteizugehörigkeit bzw. die politische Einstellung eines Richters stellt für sich allein weder nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts noch des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte einen Ausstandsgrund dar (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1B_138/2018 vom 4. Juni 2018 E. 1.2 mit Hinweis).