Mithin ist aufgrund der direkten postalischen Zustellung der Einladung vom 18. Oktober 2023 und der dort verfügten Vorladung kein Ausstandsgrund gegen den Gesuchsgegner ersichtlich (vgl. vielmehr denn auch das Schreiben des Gesuchstellers selbst an die Regionale Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland vom 28. September 2021, wonach er festhielt, dass gemäss Art. 16 des Zweiten Zusatzprotokolls zum Europäischen Übereinkommen über die Rechtshilfe in Strafsachen Zustellungen auf dem Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland direkt erfolgen könnten).