2020, N. 2a zu Art. 201 StPO). Der Gesuchsteller wurde mit Einladung vom 18. Oktober 2023 als Beschuldigter zum persönlichen Erscheinen verpflichtet. Mit der Einladung war keine Zwangsandrohung verbunden. Mithin ist aufgrund der direkten postalischen Zustellung der Einladung vom 18. Oktober 2023 und der dort verfügten Vorladung kein Ausstandsgrund gegen den Gesuchsgegner ersichtlich (vgl. vielmehr denn auch das Schreiben des Gesuchstellers selbst an die Regionale Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland vom 28. September 2021, wonach er festhielt, dass gemäss Art.