Die Möglichkeit einer direkten postalischen Zustellung der Vorladung nach Deutschland ergibt sich aus Art. 16 Ziff. 1 des Zweiten Zusatzprotokolls vom 8. November 2001 zum Europäischen Übereinkommen vom 20. April 1959 über die Rechtshilfe in Strafsachen, dem sowohl die Schweiz als auch Deutschland angehören (ZPII EueR; SR 0.351.12), Art. IIA Bst. a des bilateralen Vertrags vom 13. November 1969 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Bundesrepublik Deutschland über die Ergänzung des Europäischen Übereinkommens über die Rechtshilfe in Strafsachen vom 20. April 1959 und die Erleichterung seiner Anwendung (SR 0.351.913.61) sowie Art. 52 des Schengener Durchführungsüberein-