8 Auch den Ausführungen des Gesuchstellers, wonach der Gesuchsgegner durch die Zustellung der Einladung vom 18. Oktober 2023 den objektiven Tatbestand von § 344 des deutschen StGB («Verfolgung Unschuldiger») erfüllt haben dürfte, kann nicht gefolgt werden. Der Gesuchsteller erklärt sich nicht damit einverstanden, dass ihm die Einladung vom 18. Oktober 2023 direkt postalisch zugestellt worden ist. Die Möglichkeit einer direkten postalischen Zustellung der Vorladung nach Deutschland ergibt sich aus Art.