wurde vom Gesuchsgegner nicht dargelegt, an welchen ihm nachteiligen Beschlüssen der Gesuchsgegner beteiligt gewesen sein soll. Den vom Gesuchsgegner erwähnten Beschluss BK 21 123 vom 31. Mai 2023 – welcher ein vom Gesuchsteller als damaligen Straf- und Zivilkläger in einem anderen Strafverfahren gestelltes Ausstandsgesuch gegen den damals zuständigen Staatsanwalt betraf – hat der Gesuchsgegner lediglich in Vertretung der Gerichtsschreiberin Kurt unterschrieben, welche den Entscheidentwurf verfasst hatte. Insoweit sind keine persönlichen Interessen an der Sache erkennbar (Art.