Was die Ausführungen betreffend die angebliche «Weiterführung des Mobbings und Verfahrensmanipulation» resp. den Einwand, dass der zu erwartende Schauprozess keinesfalls den deutschen Standards eines fairen und rechtstaatlichen Verfahrens genügend würde, anbelangt, erschöpft sich der Gesuchsgegner insoweit in einer allgemeinen Kritik an den Berner Justizbehörden und in bei einer objektiven Betrachtungsweise als nicht nachvollziehbar erscheinenden Mutmassungen, was keinen individuellen Ausstandsgrund gegen den Gesuchsgegner zu begründen vermag (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1B_209/2022 vom 22. Dezember 2022 E. 3.4).