treibungsamtes lediglich als allfällig möglich erachtet. Wie vom Gesuchsgegner zu Recht erwähnt wurde, hat der Gesuchsteller die damalige Erwähnung der Möglichkeit der Einvernahme eines Betreibungsbeamten im damaligen Ausstandsgesuch gegen den Gerichtspräsident C.________ vom 3. Januar 2023 noch als Befangenheitsgrund angesehen. Was die Ausführungen betreffend die angebliche «Weiterführung des Mobbings und Verfahrensmanipulation» resp.