Urteile des Bundesgerichts 1B_209/2021 vom 10. August 2021 E. 3.2 und 5.2, 1B_119/2018 vom 29. Mai 2018 E. 6.5.2). Vorliegend wurden keine wiederholten groben Verfahrensfehler gerügt und es sind auch keine Anhaltspunkte auszumachen, dass das versehentliche Nichtbehandeln der Beweisanträge einzig darauf abgezielt hätte, den Sachverhalt einseitig zu Lasten des Gesuchstellers festzustellen (vgl. vielmehr Ziff. 6 der Verfügung des Gesuchsgegners vom 3. November 2023 [teilweise Gutheissung der Beweisanträge]). Gerichtspräsident C.________ hat entgegen den Ausführungen im Ausstandsgesuch mit Verfügung vom 13. Dezember 2021 eine Zeugeneinvernahme mit einem zuständigen Mitarbeiter des Be-