Dass diese zunächst unbehandelt geblieben sind, lässt indes keinen Schluss auf Befangenheit zu. Es handelt sich hierbei offenkundig nicht um eine besonders krasse oder ungewöhnliche Fehleistung des Gesuchsgegners, welche bei gesamthafter Würdigung eine schwere Verletzung der Amtspflichten darstellen und insoweit zumindest objektiv den Anschein der Befangenheit rechtfertigen würde (vgl. BGE 143 IV 69 E. 3.2; Urteile des Bundesgerichts 1B_209/2021 vom 10. August 2021 E. 3.2 und 5.2, 1B_119/2018 vom 29. Mai 2018 E. 6.5.2).