7 suchsgegner hat umgehend nach Eingang des Ausstandsgesuchs vom 24. Oktober 2023 und Kenntnis der entsprechenden Rüge mittels Verfügung vom 3. November 2023 die Beweisanträge des Gesuchstellers vom 3. Januar 2022 behandelt und diese teilweise gutgeheissen (vgl. Ziff. 4 ff. der Verfügung). Es mag zutreffen, dass es wünschenswert gewesen wäre, wenn die Beweisanträge sogleich mit der Einladung vom 18. Oktober 2023 behandelt worden wären. Dass diese zunächst unbehandelt geblieben sind, lässt indes keinen Schluss auf Befangenheit zu.