Hervorzuheben ist Folgendes: Es trifft zu, dass der damals zuständige Gerichtspräsident C.________ mit Verfügung vom 11. April 2023 dem Gesuchsteller in Aussicht gestellt hat, dass dessen noch offenen Beweisanträge vom 3. Januar 2022 von seinem Nachfolger behandelt werden würden und dass der Gesuchsgegner mit Einladung vom 18. Oktober 2023 den Gesuchsteller zur Hauptverhandlung vom 14. Februar 2024 vorgeladen hat, ohne die Beweisanträge zu behandeln oder weitere Verfügungen vorzubehalten. Hierbei handelt es sich indes offensichtlich um ein Versehen. Der Ge-