Es liegen keine objektiven Anhaltspunkte vor, welche den Anschein der Befangenheit oder der Voreingenommenheit des Gesuchsgegners erwecken könnten. Zur Begründung kann vorab auf die einlässlichen und zutreffenden Ausführungen des Gesuchsgegners in seinen Stellungnahmen vom 3. und 30. November 2023 verwiesen werden (vgl. E. 3.2 hiervor). Diesen ist beizupflichten. Hervorzuheben ist Folgendes: