Gemäss Art. 56 Bst. f StPO tritt eine in einer Strafbehörde tätige Person in den Ausstand, wenn sie aus anderen Gründen (als den in Bst. a-e genannten), insbesondere wegen Freundschaft oder Feindschaft mit einer Partei oder deren Rechtsbeistand befangen sein könnte. 4.2 Die Ausstandsgesuche vom 24. Oktober und 15. November 2023 sind unbegründet. Es liegen keine objektiven Anhaltspunkte vor, welche den Anschein der Befangenheit oder der Voreingenommenheit des Gesuchsgegners erwecken könnten.