Bezüglich des dritten Ausstandsgesuchs hält der Gesuchsgegner fest, dass er im Sinne einer Stellungnahme sein Bedauern darüber zum Ausdruck bringen wolle, dass der Gesuchsteller scheinbar der Ansicht sei, er (der Gesuchsgegner) wolle mittels Schauprozess und Rechtsbeugung eine Verurteilung konstruieren. Er könne versichern, dass dies nicht zutreffe. Insbesondere bestünden auch keine objektivierbaren Anhaltspunkte hierfür.