Die direkte pos-talische Zustellung der Vorladung ist vorliegend meines Erachtens zulässig (vgl. Art. IIIA des Vertrags zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Bundesrepublik Deutschland über die Ergänzung des Europäischen Übereinkommens über die Rechtshilfe in Strafsachen vom 20. April 1959 und die Erleichterung seiner Anwendung, SR 0.351.913.61). Ich kann nicht abschliessend beurteilen, ob ich - ausserhalb des vorliegenden Hauptverfahrens und der diesbezüglichen Nebenverfahren - bereits in anderen Verfahren mit Rechtsanwalt A.________ involviert war. Meine Tätigkeit beim Obergericht Bern habe ich erst 2021 aufgenommen.