Es ist demgegenüber nicht zutreffend, dass ehem. Gerichtspräsident C.________ einen Betreibungsamten vorgeladen hat und Rechtsanwalt A.________ hat damals - entgegen seiner jetzigen Haltung - bereits die Erwähnung der Möglichkeit der Vorladung eines Betreibungsbeamten als Grund vorgebracht, weshalb ehem. Gerichtspräsident C.________ befangen sein könnte. Die direkte pos-talische Zustellung der Vorladung ist vorliegend meines Erachtens zulässig (vgl. Art.