Das vorliegende Strafverfahren sei für Manipulationen geradezu prädestiniert und es dürfte in Bern schwer werden, jemanden zu finden, der den Mindeststandards genüge. Im dritten Ausstandsgesuch vom 15. November 2023 macht der Gesuchsteller geltend, ein Ausstandsgrund bestehe nunmehr in der Tatsache, dass der Gesuchsgegner mit Verfügung vom 13. November 2023 sein zweites Ausstandsgesuch vom 8. November 2023 nicht nur der Beschwerdekammer in Strafsachen, sondern auch der Staatsanwaltschaft weitergeleitet habe. Der Gesuchsgegner habe drei Monate Zeit, Strafanzeige gegen ihn einzureichen.