Die direkte postalische Zustellung sei durch kein Abkommen gedeckt, da der zu erwartende Schauprozess mit bereits heute feststehendem Prozessausgang durch eine manipulative Verurteilung keinesfalls den deutschen Standards eines fairen und rechtsstaatlichen Verfahrens genüge. Die politische Zugehörigkeit des Gesuchsgegners sei derzeit nicht bekannt, bilde aber integraler Bestandteil des Ausstandsgesuchs. Der Gesuchsgegner müsse für die Tätigkeit als Richter an seine Partei eine Mandatssteuer bezahlen.