5 nach Deutschland zugestellt worden sei, verstärke das Bild dieser mafiösen Strukturen der bernischen «Justiz». Abgerundet werde das rechtswidrige Vorgehen damit, dass er mit der Vorladung in unzulässiger Weise zum persönlichen Erscheinen verpflichtet worden sei. Die direkte postalische Zustellung sei durch kein Abkommen gedeckt, da der zu erwartende Schauprozess mit bereits heute feststehendem Prozessausgang durch eine manipulative Verurteilung keinesfalls den deutschen Standards eines fairen und rechtsstaatlichen Verfahrens genüge.